10.10.2010, 04:31
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a. Wer traegt die Kosten der berechtigten Abmahnung?
Die Kosten einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung traegt der Abgemahnte. Bereits § 12 Abs. 3 S. 2 UWG, der im Urheberrecht gedanklich Anwendung findet, bestimmt: ”Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.”
b. Wer traegt die Kosten der unberechtigten Abmahnung?Die Kosten einer unberechtigten Abmahnung traegt grundsaetzlich jede Seite fuer sich selbst, also nicht der Abmahner allein. Damit traegt der Abmahner nur die Kosten seines abmahnenden Anwalts und der Abgemahnte die Kosten seines, die Abmahnung pruefenden Rechtsanwalts.
//www.filesharing-rechtsanwalt....allgemein?a=59
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Изучил, разницу улавливаете?
wobei wir auf Folgendes hinweisen: Im gerichtlichen Verfahren sind die Kosten grundsaetzlich von der unterlegenen Partei zu tragen; ist die unterlegene Partei indes insolvent, traegt der Antragsteller als ”Ausfallschuldner” die gerichtlichen Kosten seines Antrags und des ihn vertretenden Rechtsanwalts selbst.
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